Die EnEV 2009 in der Übergangsphase - Unternehmer aufgepasst!

 

Die EnEV 2009 wurde zwischenzeitlich verabschiedet und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Frage die sich den betroffenen Unternehmern nun stellt ist: "Wie verfahre ich mit, in der Abwicklung befindlichen Aufträgen oder in der Planung befindlichen Projekten?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist da eindeutig: Entscheidend für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik - also auch der EnEV, ist der Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung.

 

Kommt es also zu Änderungen in der EnEV, wie aktuell zum 1. Oktober 2009, dann ist der Tag der Abnahme entscheidend. Liegt er vor dem 01. Oktober gilt die alte EnEV, danach gilt die EnEV 2009. Ausgenommen hiervon sind Neubauten, bei ihnen ist die Fassung der EnEV entscheidend, die bei Einreichung des Bauantrages gültig war.

Inwieweit zumindest eine Hinweispflicht besteht, wäre im Einzelfall zu prüfen und ggf. wären entsprechende Bedenken schriftlich anzumelden.

Bei Projekten in der Planungsphase besteht keine Hinweispflicht, sofern das Angebotsblankett vom Bauherrn, seinem Architekten o.ä. übermittelt wurde, denn hier besteht noch kein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Sofern das Leistungsverzeichnis vom Maler / Stuckateur erstellt wird, ergibt sich eine Hinweispflicht aus eben dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis. Der potentielle Kunde ist ggf. darauf hinzuweisen, dass die Planung auf der alten EnEV beruht, die am 01. Oktober abgelöst wird.

Extra - Tip:

U-Wert-Berechnungen stellen wir Ihnen projektbezogen als Serviceleistung zur Verfügung.