Architektenhaftung - eine Haftung ohne Ende?

Architektenhaftung - eine Haftung ohne Ende?

(Zitat - BaurechtsCentrum.de - Link s. unten)

Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Unter­suchungs- und Mitteilungspflicht!

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels. So die gestern veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, vom 05.03.2015   6 U 101/14. Dieses Urteil ist durch die Nichtannahme der Revision vom BGH indirekt bestätigt worden.

Das OLG Celle hat in der bezeichneten Entscheidung eine erheblich verlängerte Haftung des Architekten auch bei nicht vereinbarter Leistungsphase 9 ange­nommen.

(Zitat - BaurechtsCentrum.de)

Link zum Blog - BaurechtsCentrum

 

Ausserdem:

Architektenrecht - Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus!

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14

1. Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.

2. Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.
(Zitat - IBR-Online.de)

Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihn innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Unter­suchungs- und Mitteilungspflicht!

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels. So die gestern veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, vom 05.03.2015 ‑ 6 U 101/14. Dieses Urteil ist durch die Nichtannahme der Revision vom BGH indirekt bestätigt worden.

Link zu IBR Online